1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Hauptpunkt gegen den Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, im Eventualstandpunkt gegen die Strafzumessung und die Landesverweisung. Nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen sind der vorinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung sowie die Abweisung bzw. Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3-