Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.30 (ST.2023.159; StA.2022.1533) Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1991, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Huser, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 11. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter schwerer Körper- verletzung, versuchten Diebstahls, versuchten Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. 2. Mit Urteil vom 7. November 2023 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung frei. Es verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von sechs Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde er unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Die Zivilklagen wurden abgewiesen bzw. auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. März 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei auch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körper- verletzung freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 zu verurteilen. Von einer Landes- verweisung sei abzusehen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 20. Februar 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Hauptpunkt gegen den Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, im Eventualstandpunkt gegen die Strafzumessung und die Landesver- weisung. Nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen sind der vorinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung sowie die Abweisung bzw. Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Dem Beschuldigten wurde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 20. Februar 2022 in Baden anlässlich einer eskalierten verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und B._____ zuerst der schlichtend eingreifenden C._____ (ehemals C.D._____) eine Bierflasche gegen die rechte Gesichtshälfte geschlagen, so dass die Bierflasche zerbrochen sei und C._____ dadurch mehrere Schnitte im Gesicht erlitten habe. Sodann habe er beim darauffolgenden Gerangel zwischen ihm und B._____ den Rest der zerbrochenen Bierflasche gegen die linke Schläfe von B._____ geschlagen, wodurch dieser eine Schnittwunde erlitten habe. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, (eventual-)vorsätzlich gehandelt zu haben (mündliche Berufungsbegründung S. 7 ff.); eventualiter beruft er sich auf rechtfertigende Notwehr (mündliche Berufungsbegründung S. 9 f.). 2.2. Gemäss Art. 122 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer u.a. vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) sowie wer vorsätzlich das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Eine lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). -4- Wer dagegen vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als im Sinne der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, macht sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] schuldig. 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es zwischen dem Beschuldigten und B._____ in der Nacht des 20. Februars 2022 kurz nach 05:00 Uhr vor der Adesso Pizzeria in Baden nach dem gemeinsamen Ausgang zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist (UA act. 208, 224, 291; GA act. 71 f.). Gleichzeitig sind C._____ (ehemals C.D._____), die damalige Freundin von B._____, und E._____, die damalige Freundin des Beschuldigten, zusammen unterwegs gewesen und um ca. 05:10 Uhr zu den streitenden Männern hinzugestossen (UA act. 208; GA act. 46). Um den eskalierenden Streit zu schlichten, hat sich C._____ zwischen die beiden Männer gestellt (UA act. 200, 208, 216, 224; GA act. 46, 72 f.). Über das weitere Geschehen sagen sämtliche Beteiligten aus, dass der Beschuldigte zu Boden gefallen sei (UA act. 200, 216, 225, 261). Des Weiteren bestreitet der Beschuldigte nicht, mit der Bierflasche, die er in der Hand gehalten hat, den Kopf von C._____ getroffen zu haben (vgl. mündliche Berufungsbegründung S. 5, GA act. 72 f.), woraufhin die Glasflasche zerborsten ist. Gemäss ärztlichem Befund des Kantonsspitals Baden vom 10. März 2022 hat C._____ dadurch mehrere bis ca. 5 cm grosse geschlossene Schnitte im Gesicht (UA act. 141 ff.) sowie eine kleine Hautlazeration mit Anschwellung und kleinem Hämatom erlitten (UA act. 151). Die Wunden konnten unproblematisch abheilen (UA act. 273). Erstellt und unbestritten geblieben ist sodann, dass B._____ den Beschuldigten nach der Verletzung von C._____ am Boden festgehalten hat (UA act. 202, 208, 211 f., 217, 223, 226, 230 f., 264, 28 f.), während E._____ die blutende C._____ zur Seite gezogen und getröstet hat (UA act. 201, 217, 264; GA act. 50). Erstellt ist ausserdem, dass es am Boden zu einem Gerangel zwischen den beiden Männern gekommen ist (UA act. 223, 242 f., 289 f.; GA act. 76). Der Beschuldigte hat B._____ dabei mit dem in seiner Hand befindlichen Rest der zerbrochenen Glasflasche eine Schnittwunde an der linken Schläfe zugefügt, die gemäss ärztlichem Befund des Kantonsspitals Baden vom 10. März 2022 mit drei Stichen genäht werden musste (UA act. 167). 2.3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, C._____ und B._____ mit der (zerbrochenen) Bierflasche die in der Anklage genannten Verletzungen zugefügt zu haben. Gestützt auf die eingereichten Arztberichte hat jedoch keiner der beiden lebensgefährliche Verletzungen oder eine arge sowie -5- bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB davongetragen (UA act. 141 ff. und 167), weshalb es in beiden Fällen am Taterfolg der schweren Körperverletzung fehlt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Beschuldigte den Geschädigten die genannten Verletzungen (eventual-)vorsätzlich zugefügt und durch sein Handeln einen weitaus schwerwiegenderen Taterfolg in Kauf genommen hat, was dieser bestreitet (mündliche Berufungsbegründung S. 7 ff.). Zudem ist umstritten und zu prüfen, ob der Beschuldigte, wie von diesem vorgebracht (mündliche Berufungsbegründung S. 5 ff., 9 f.), zu irgendeinem Zeitpunkt von B._____ gewürgt worden ist und sich dadurch in einer Notwehrsituation i.S.v. Art. 15 StGB wähnte. 2.4. 2.4.1. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2) ist das Verhalten des Beschuldigten gegenüber C._____ als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Das Obergericht hat aus den folgenden Gründen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen weitaus schlimmere Verletzungsfolgen in Form einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer bleibenden und argen Entstellung des Gesichts von C._____ zumindest in Kauf genommen hat. 2.4.2. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, C._____ nicht absichtlich im Gesicht getroffen zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Auszugehen ist vielmehr von den in den wesentlichen Tatabläufen konstant, schlüssig sowie glaubhaft geschilderten Aussagen der als Zeugin befragten E._____. Diese sagte nur kurze Zeit nach dem Vorfall aus, sie und C._____ seien in der fraglichen Nacht auf dem Nachhauseweg gewesen, als sie dem Beschuldigten (ihrem damaligen Freund) geschrieben und dieser ihr seinen Standort geschickt habe. Als sie den Beschuldigten und B._____ am Tatort angetroffen hätten, hätten sich diese lautstark gestritten und sich gegenseitig gepackt, weshalb C._____, die damalige Freundin von B._____, dazwischen gegangen sei, um die beiden zu trennen. In diesem Moment sei der Beschuldigte zu Boden gefallen, wobei er eine Bierflasche in der Hand gehalten habe. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe C._____ die Bierflasche plötzlich auf den Kopf geschlagen, wobei die Glasflasche zersprungen sei. Sie (E._____) selbst sei in ungefähr zwei Metern Entfernung zum Geschehen gestanden (UA act. 200). Die Frage, ob B._____ den Beschuldigten tätlich angegangen sei, verneinte sie eindeutig. Weder von ihm noch von C._____ sei in diesem Moment Gewalt ausgegangen, die beiden Männer hätten einfach sehr laut miteinander gestritten, wobei C._____ sich schlichtend dazwischen gestellt habe. Dass der Beschuldigte sich lediglich habe verteidigen wollen, stimme nicht (UA act. 201 ff.). -6- Den in den wesentlichen Zügen gleichen Geschehensablauf gab E._____ auch anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. Februar 2022, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung zu Protokoll. Ihre Aussagen erweisen sich über das gesamte Strafverfahren in den Hauptgeschehensabläufen als konstant, widerspruchsfrei sowie schlüssig. Dass dabei der genaue Zeitpunkt des Schlages gegen den Kopf von C._____ variiert, lässt sich ohne Weiteres durch das – wie der Beschuldigte selbst vortragen liess (mündliche Berufungsbegründung S. 4) – schnelle Tatgeschehen erklären. Zudem führte E._____ selbst mehrfach aus, dass sie den genauen Zeitpunkt des Schlages nicht mehr angeben könne (UA act. 200 f., 261, 267). Für die Sachverhaltserstellung relevant ist letztlich ohnehin nur, dass E._____ sowohl anlässlich ihrer ersten Einvernahme direkt nach dem Vorfall (UA act. 200) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung drei Jahre später (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f., 11 f., 14) übereinstimmend von einem «Schlag» gegen den Kopf von C._____ sprach, der mit einer solch gewaltigen Wucht ausgeführt worden sei, dass die Bierflasche aus Glas zerbrochen sei. In welchem Zeitpunkt dieser wuchtige Schlag ausgeführt worden ist – vor, während oder nach dem Fall des Beschuldigten – bleibt für den Tatvorwurf schliesslich irrelevant. Entgegen dem Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 41 f.) gibt es keine Hinweise darauf, dass sich E._____ mit C._____ und B._____ abgesprochen hätte und ihn E._____ deshalb bewusst falsch beschuldigen würde. C._____ und B._____ waren damals zwar ein Paar, E._____ war jedoch im Tatzeitpunkt mit dem Beschuldigten zusammen und teilte mit ihm sogar eine Wohnung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; UA act. 198). In ihren Aussagen ist keine übermässige Belastung des Beschuldigten ersichtlich. Im Gegenteil hat sie etwa ausgeführt, nicht gesehen zu haben, wie die Verletzungen von B._____ zustande gekommen seien, weil sie sich um C._____ gekümmert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.; UA act. 201; 264). Des Weiteren hat sie, auf die Integration des Beschuldigten in der Schweiz angesprochen, diese als geglückt bezeichnet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Gegen eine Absprache spricht auch, dass E._____ ihre ersten sowie belastendsten Aussagen am 20. Februar 2022 um 08:07 Uhr und damit nur wenige Stunden nach dem Vorfall machte, während B._____ und C._____ noch im Spital waren (UA act. 197, 245). E._____ sei zwar mit den beiden im Krankenwagen mitgefahren, habe jedoch die meiste Zeit draussen warten und mit der Polizei reden müssen, bis diese sie zur Einvernahme auf die Polizeistation gebracht habe (UA act. 265). Daraus erhellt, dass E._____ im Tatzeitpunkt aufgrund der Beziehung zum Beschuldigten diesem persönlich näher stand, was gerade gegen ein Motiv für eine Falschaussage zum Nachteil des Beschuldigten spricht. Auch bei den übrigen Beteiligten liegt kein Motiv für eine Falschaussage vor, zumal der -7- Beschuldigte bis zum Vorfall vom 20. Februar 2022 eng mit B._____ befreundet war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22; UA act. 239, 287) und mit C._____ in einem sehr guten Verhältnis stand (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 16 f.; UA act. 214, 239). So vermag auch der Beschuldigte selbst keinen Grund anzugeben, weshalb sich seine damalige Freundin zusammen mit seinen Kollegen gegen ihn verschworen haben soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 43 ff.). Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von E._____ zum Schlag des Beschuldigten gegen den Kopf von C._____ in den wesentlichen Teilen als schlüssig und nachvollziehbar. Sie stimmen hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte die Bierflasche mit Absicht wuchtig gegen den Kopf von C._____ geschlagen hat, mit den Aussagen letzterer überein, die einen bloss versehentlichen Schlag ausschliesst (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Demgegenüber widerspricht die Darstellung des Beschuldigten, es habe sich um einen ungewollten bzw. versehentlichen Schlag gehandelt (mündliche Berufungsbegründung S. 5; GA act. 73; UA act. 288), nicht nur den Aussagen von E._____ und C._____, sondern lässt sich auch nicht mit dem Spurenbild vereinbaren, d.h. mit dem Umstand, dass die Bierflasche beim Schlag gegen den Kopf von C._____ zerborsten ist und C._____ die bei ihr festgestellten Verletzungen erlitten hat. Wie dem Arztbericht des Kantonsspitals Baden vom 10. März 2022 entnommen werden kann, erlitt C._____ ein Hämatom an der oberen rechten Kopfseite, eine Hautlazeration mit Weichteilödem sowie mehrere Schnittwunden im Gesicht (UA act. 141 ff.), was den Schluss nahelegt, dass die Bierflasche am Kopf von C._____ zerschellt ist. Das wird vom Beschuldigten denn auch zurecht gar nicht infrage gestellt. Damit eine halbvolle Glasflasche bei einem Schlag gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person zerbersten kann, ist jedoch ein Schlag von einer gewissen Heftigkeit vonnöten. Mithin muss der Schlag wuchtig ausgeführt worden sein, was sich nicht mit einer vom Beschuldigten behaupteten bloss unbeabsichtigten oder unkontrollierten Bewegung des Arms in Einklang bringen lässt. Zudem behielt er die Bierflasche auch noch in der Hand, nachdem sie zerborsten ist, hat er mit dieser im weiteren Verlauf des Geschehens doch B._____ eine Verletzung zugefügt. Sodann kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er – teilweise im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen – vorbringt, er habe sich im Zeitpunkt des Schlags gegen den Kopf von C._____ im Würgegriff von B._____ befunden und dabei mit der Flasche um sich geschlagen, weshalb er C._____ unabsichtlich am Kopf getroffen habe (UA act. 236). Einerseits lässt sich ein Würgegriff durch B._____ zu diesem Zeitpunkt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E._____ sowie den Aussagen der übrigen Beteiligten nicht ansatzweise erstellen (Protokoll der -8- Berufungsverhandlung S. 14 f., 17, 19; UA act. 201 f., 208, 211 f., 223 f., 262, 264; GA act. 47). Andererseits liegt es komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte, sollte er sich tatsächlich im Würgegriff des grösseren und schwereren B._____ befunden haben, in diesem Zustand – unabsichtlich – einen so heftigen Schlag mit der Bierflasche gegen den Kopf von C._____ hätte ausführen können, dass die halbvolle Bierflasche dabei hätte zerbersten und C._____ die genannten Schnittwunden zufügen können. Zusammengefasst ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte C._____ bewusst – und nicht etwa versehentlich während eines Falls nach hinten oder bereits am Boden beim Ringen nach Luft im Würgegriff – die in seiner Hand befindliche Bierflasche gegen den Kopf geschlagen hat, sodass diese zerbrochen ist und C._____ die vorstehend genannten Verletzungen zugefügt hat. 2.4.3. Da bei C._____ weder eine akute Lebensgefahr bestand noch ihr Gesicht arg und bleibend entstellt wurde, ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Dem Beschuldigten wird jedoch nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte (eventualvorsätzliche) schwere Körperverletzung vorgeworfen. Der versuchten Tatbegehung ist immanent, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist (siehe dazu oben). Vielmehr ist festzustellen, welche Verletzungen C._____ hätte davontragen können, die der Beschuldigte in Kauf genommen hat. Schläge mit gefährlichen Gegenständen (wie beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind grundsätzlich geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2). C._____ hätte sich leicht und ohne dass dazu ein grosser Kraftaufwand nötig gewesen wäre, eine lebensgefährliche Schnittverletzung im Kopfbereich, insbesondere auch an der Halsschlagader, oder eine bleibende arge Gesichtsentstellung zuziehen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.1). Mithin ist lediglich dem Zufall geschuldet, dass C._____ ohne bleibende Verletzungen davongekommen ist. Dass dies dem Beschuldigten bewusst war, bestätigte er denn auch selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Mai 2023 (UA act. 289). Auch der Verlust eines Auges wäre ohne Weiteres denkbar gewesen, befinden sich doch mehrere Schnittverletzungen von C._____ in Augennähe (UA act. 159 f., 214, 225) und hatte sie auch noch Wochen nach dem Vorfall Glassplitter unter dem Auge (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 17, 19). -9- Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Schädigung von C._____ in Form einer schweren Körperverletzung letztlich zumindest in Kauf genommen und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Dass das primäre Ziel des Handelns des Beschuldigten nicht eine lebensgefährliche Schädigung von C._____ oder eine arge Entstellung ihres Gesichts gewesen sein mag (mündliche Berufungsbegründung S. 8; UA act. 289 f., 294), ändert hieran nichts, umfasst der Eventualvorsatz doch typischerweise nicht die Hauptfolgen eines Handelns, sondern dessen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 4.5.2). 2.4.4. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ schuldig gemacht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.5. 2.5.1. Was den Tatvorwurf zum Nachteil von B._____ betrifft, ist gestützt auf den Arztbericht des Kantonsspitals Baden vom 10. März 2022 erstellt, dass B._____ anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten eine Schnittwunde an der linken Schläfe davongetragen hat, welche mit drei Stichen genäht werden musste (UA act. 167). Der Beschuldigte bestreitet zurecht auch gar nicht, B._____ diese Verletzungen mit derselben Bierflasche zugefügt zu haben, welche er zuvor mit einem Schlag gegen den Kopf von C._____ zerbrochen hat (vgl. UA act. 241). Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich der B._____ im Gesicht zugefügten Verletzung zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. E._____ sagte zwar aus, nicht gesehen zu haben, wie die Verletzungen von B._____ zustande gekommen seien, weil sie sich um die verletzte C._____ gekümmert habe (UA act. 201). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von B._____ und dem Beschuldigten ist jedoch erstellt, dass B._____ den Beschuldigten nach dem Schlag gegen C._____ am Boden festgehalten hat und es zu einem Gerangel gekommen ist, wobei der Beschuldigte sich zu befreien versucht, mit der nach wie vor in seiner Hand befindlichen (zerborstenen) Bierflasche um sich geschlagen und dabei B._____ an der Schläfe getroffen hat (UA act. 75; 223; 236; 289; GA act. 73). Dem Beschuldigten musste in dieser Situation bewusst gewesen sein, dass er B._____ mit der zerborstenen Bierflasche treffen könnte, und er wollte dies auch. Dabei hat er aufgrund des dynamischen Geschehens (mündliche Berufungsbegründung S. 9) zumindest auch in Kauf genommen, B._____ an einer besonders empfindlichen Stelle wie dem Kopfbereich eine Schnittwunde zuzufügen, was denn auch tatsächlich so geschehen ist. Eine abgebrochene Glasflasche weist bekanntlich ein erhebliches, mit einem Messer - 10 - vergleichbares Gefährdungspotential auf, weshalb ihr Einsatz im Hals- und Kopfbereich mit dem Risiko tödlicher Schnittwunden einhergeht (Urteile des Bundesgerichts 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.4.2). Indem der Beschuldigte dennoch unkontrolliert mit der abgebrochenen Flasche gegen den Kopf von B._____ schlug, nahm er zumindest in Kauf, dass B._____ eine lebensgefährliche Schnitt- oder Stichverletzung im Hals- und Kopfbereich, bleibende arge Gesichtsentstellungen oder den Verlust eines Auges erleiden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.1.). Es ist lediglich dem Zufall geschuldet, dass dieser nur mit einer Schnittwunde an der Schläfe ohne bleibende Verletzungen davongekommen ist, weshalb der Beschuldigte eine Schädigung in Form einer schweren Körperverletzung zumindest in Kauf genommen und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Daran vermag auch die Einwendung des Beschuldigten, dass eine schwere Körperverletzung nicht das primäre Ziel seines Handelns gewesen sei (vgl. mündliche Berufungsbegründung S. 9), nichts zu ändern (siehe dazu oben). 2.5.2. Der Beschuldigte bringt hinsichtlich der B._____ zugefügten Schnittverletzung vor, er sei zuvor von diesem in den Würgegriff genommen worden und habe deshalb in rechtfertigender Notwehr gehandelt (vgl. mündliche Berufungsbegründung S. 9 f.). Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Einwand des Beschuldigten, wonach er von B._____ gewürgt worden bzw. in den Würgegriff genommen worden sei, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte behauptete zwar mehrfach, von B._____ bis zur Ohnmacht gewürgt worden zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 42 f., 45; UA act. 236, 289; GA act. 74). E._____ sagte demgegenüber jedoch konstant aus, keine Gewalteinwirkung seitens B._____ beobachtet zu haben (GA act. 50; UA act. 201 f., 211 f., 217). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass B._____ den Beschuldigten festzuhalten und zu fixieren versucht hat, nachdem der Beschuldigte die Bierflasche so wuchtig gegen den Kopf von C._____, der damaligen Freundin von B._____, geschlagen hatte, dass die Glasflasche dabei zerborsten war und C._____ stark blutende Schnittverletzungen im Gesicht erlitten hatte. Es ist jedoch weder von einem fest ausgeführten Würgegriff noch von einem eigentlichen Würgen auszugehen. Einerseits ist - 11 - dies weder von E._____ (GA act. 50; UA act. 201, 266) noch von C._____ wahrgenommen worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Zudem sind auf den im Anschluss an den Vorfall erstellten Fotos (UA act. 48 ff.) keine Würgemale, Petechien oder andere Verletzungen im Halsbereich erkennbar, wie sie bei einem vom Beschuldigten behaupteten Würgen bis hin zur beinahe Ohnmacht jedoch zu erwarten gewesen wären. Der Beschuldigte selbst hatte sich anfänglich denn auch lediglich über Knieschmerzen beklagt (UA act. 72, 80, 82) und erst später, anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2022, erstmals von Schluckweh gesprochen habe (UA act. 245). Daran vermögen auch die ärztlichen Notizen betreffend die Konsultation vom 22. Februar 2022 nichts zu ändern, die der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorlegte (mündliche Berufungsbegründung S. 6; Beilage 1 zur mündlichen Berufungsbegründung). Dass er zwei Tage nach dem Vorfall bei seinem Hausarzt u.a. angegeben habe, gewürgt worden und vorübergehend ohnmächtig gewesen zu sein, stellt keine ärztliche Feststellung, sondern lediglich die Erfassung seiner im Nachhinein vorgebrachten Beschwerden dar. Nach dem Gesagten befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass B._____ versucht hat, den Beschuldigten am Boden festzuhalten, nachdem Letzterer C._____ mit der Bierflasche verletzt hatte. Darin liegt kein rechtswidriger Angriff, der einer Abwehr mit einer zerborstenen Bierflasche bedurft hätte. Der Schlag mit einer abgebrochenen Glasflasche in Richtung des Kopfes von B._____ wäre ohnehin nicht mehr als eine den Umständen angemessene Reaktion anzusehen, weshalb schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis- mässigkeit keine rechtfertigende Notwehrhandlung i.S.v. Art. 15 StGB vorliegt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (mündliche Berufungsbegründung S. 10) liegt aufgrund des fehlenden Angriffs auch keine entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Zusammengefasst ist für das Obergericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ nicht mit der zerborstenen Bierflasche gegen den Kopfbereich geschlagen hat, um einen sich im Gange befindlichen Angriff abzuwehren oder er sich (subjektiv) in einer ausweglosen Situation wähnte. Entgegen seinem Vorbringen (mündliche Berufungsbegründung S. 9 f.) kann sich der Beschuldigte somit nicht auf eine rechtfertigende Notwehr berufen. 2.5.3. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte auch der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht, weshalb sich seine Berufung in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet erweist und abzuweisen ist. - 12 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt, wobei ihm im Umfang von 2 Jahren der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, gewährt wurde. Mit Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Verbindungs- busse von Fr. 500.00. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung mehrfach erfüllt. Infolge identischer Strafrahmen ist die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Diese ist anschliessend für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.3.1. 3.3.1.1. Betreffend die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sah im Tatzeitpunkt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Per 1. Juli 2023 hat der Gesetzgeber die Mindeststrafe auf 1 Jahr erhöht. Nach dem Grundsatz der lex mitior (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) ist das im Tatzeitpunkt geltende, mildere Recht anzuwenden, weshalb von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. 3.3.1.2. Der Beschuldigte bringt vor, seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt sei im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vermindert gewesen (mündliche Berufungs- begründung S. 11). Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit können u.a. in einer Bewusst- seinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Auf den Tatzeitpunkt - 13 - zurückgerechnet wies der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1.60 und 2.45 Gewichtspromille auf (UA act. 91, 96). Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist, und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Das am 2. Mai 2022 durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau erstellte Gutachten bestätigt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol gestanden hat, wobei eine zusätzliche Wirkung von THC und Kokain, gegebenenfalls auch von MDMA, nicht ausgeschlossen werden kann (UA act. 92). Aufgrund des wahrscheinlichen Mischkonsums sowie der übereinstimmenden Aussagen von C._____ und E._____, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt erkennbar betrunken gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f., 23; UA act. 201 f., 214), ist davon auszugehen, dass er leichtgradig vermindert schuldfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB war. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (mündliche Berufungsbegründung S. 11) ist jedoch nicht von mehr als einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, zumal der Beschuldigte zur Kommunikation und auch zur mehrfachen Tatausführung in der Lage war, was offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, wenn er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mehr als leichtgradig vermindert gewesen wäre. 3.3.1.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität des Menschen als sein höchstes Rechtsgut neben dem Leben (BGE 134 IV 189 E. 1.1). Auch wenn B._____ keine lebensbedrohliche Verletzung oder arge Entstellung des Gesichts davongetragen hat, wären als Folge des Schlages mit einer abgebrochenen Glasflasche gegen seinen Kopf ohne Weiteres sehr gravierende Kopfverletzungen oder eine Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB möglich gewesen. Dies gilt - 14 - besonders, da die Glasflasche bereits zerbrochen und daher mit scharfen Kanten versehen war und der Beschuldigte ohne Kontrolle während des dynamischen Gerangels in Richtung des Kopfes von B._____ schlug. Dadurch hätte er genauso gut das Auge von B._____ treffen oder ihm lebensgefährliche Schnittwunden zufügen können, z.B. wenn er dessen Halsschlagader getroffen hätte. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg. Es handelt sich dabei innerhalb der Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst sind, um eine mittelschwere bis schwere Variante. Der Beschuldigte hat sein Handeln nicht von langer Hand geplant, sondern aus der Situation heraus gehandelt, als er mit B._____ aneinandergeraten und es nach dem Dazwischengehen von C._____ am Boden zu einem Gerangel gekommen ist. Zudem hat er die Bierflasche nicht erst zur Hand genommen, um sie als Waffe einzusetzen, sondern hatte sie bereits vorher zum Trinken in der Hand gehalten. Nichtsdestotrotz hat er die Glasflasche, die bereits durch den Schlag gegen den Kopf von C._____ zerbrochen war, danach nicht etwa fallen lassen, sondern einem scharfen Messer gleich unkontrolliert in Richtung des Kopfes von B._____ geschlagen. Dadurch hingen sowohl die exakte Einschlagstelle als auch die Schwere der effektiven Verletzungsfolgen lediglich vom Zufall ab. Die Art und Weise seines Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist insgesamt aber nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Vorsatz gehandelt, sondern nur in Kauf genommen hat, B._____ mit seinem Handeln schwer zu verletzten, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (mündliche Berufungsbegründung S. 10) liegt aufgrund des fehlenden Angriffs jedoch keine entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB vor, die eine weitere obligatorische Strafminderung rechtfertigen würde. Was das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass zu Gunsten des Beschuldigten von einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen ist es jedoch nicht so, dass er sich in einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Lage befunden hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die zerbrochene Glasflasche nicht losliess, um weitere Schnittverletzungen zu vermeiden, nachdem er bereits C._____ stark blutende Gesichtsverletzungen zugefügt hatte. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit - 15 - einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte und Verletzungsfolgen wäre – für die vollendete Tatbegehung – bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit gestützt auf das Vorstehende von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der festgestellten leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ist jedoch lediglich von einem leichten bis mittelschweren Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55) und – in Relation zum Strafrahmen von 6 Monaten [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszugehen. 3.3.1.4. Nachdem es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafminderung hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Beim vorliegend zu beurteilenden Tathergang ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts von B._____ bei den tatsächlich getroffenen Bereichen des Kopfes nicht verwirklicht hat. Indem der Beschuldigte mit der abgebrochenen und mit scharfen Kanten versehenen Bierflasche im Rahmen eines dynamischen Geschehens gegen die Kopfgegend von B._____ geschlagen hat, hat er bereits alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre. Hätte er z.B. die nicht weit entfernte Halsschlagader getroffen, wäre die Gefahr eines Verblutens sehr nahe gelegen. Auch wenn es letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen gekommen ist, so ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten in Kauf genommenen schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzungen von B._____ doch relativ gross. Mithin profitiert auch der Beschuldigte vom Ausbleiben des Taterfolgs. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 1 Jahr strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände auf 2 ½ Jahre festzusetzen ist. 3.3.2. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der zweiten – zum Nachteil von C._____ begangenen – versuchten schweren Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die erste versuchte schwere Körperverletzung an B._____ – sowie in Anbetracht der sich leicht straferhöhend auswirkenden - 16 - Täterkomponente (siehe dazu unten) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 3.3.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist bereits zweifach vorbestraft (siehe Strafregisteraus- zug), was leicht straferhöhend ins Gewicht fällt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Aus seinen früheren Verurteilungen hat er offensichtlich nicht die genügenden Lehren gezogen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat bereits am Tatort und somit von Anfang an eingestanden, sowohl C._____ als auch B._____ mit einer Flasche verletzt zu haben (UA act. 241 f.). Ein Leugnen seiner Täterschaft wäre aufgrund der klaren Beweislage jedoch zwecklos gewesen. Nachdem er auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig bestreitet, bewusst gehandelt und eine schwere Verletzung von C._____ und B._____ in Kauf genommen zu haben, hat sein teilweises Geständnis nicht wesentlich zur Aufklärung oder Vereinfachung des Strafverfahrens geführt, weshalb es auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2015 vom 18. November 2015 E. 3). Er gibt sodann zwar an, dass es ihm leidtue, was passiert sei (UA act. 243), ist sich jedoch keiner Schuld bewusst und sieht sich sogar selbst als Opfer (UA act. 286 f., 290). Sein teilweises Geständnis lässt deshalb weder auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht noch auf aufrichtige Reue (vgl. mündliche Berufungsbegründung S. 11), sondern bloss auf eine Tatfolgenreue schliessen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt deshalb nicht infrage. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger, ist jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen (GA act. 64). Er ist 33 Jahre alt, unverheiratet und Vater einer vierjährigen Tochter (GA act. 65). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen damit nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 17 - Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend aus. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren jedoch nicht möglich. 3.3.4. Nach dem Gesagten bleibt es unter Beachtung des Verschlechterungsver- bots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. 3.4. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren teilbedingt bei einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen. Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend aufgrund des Strafmasses von 2 ½ Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt einzig ein teilbedingter Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB, der bei einer angeordneten Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich ist. Dabei müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist somit die Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen. Die restlichen 2 Jahre Freiheitsstrafe sind unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) aufzuschieben. 3.5. Die Dauer der vorläufigen polizeilichen Festnahme (UA act. 72, 79) ist dem Beschuldigten im Umfang von 2 Tagen auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377 E. 2). Nachdem eine vollständige Anrechnung erfolgt, entfällt ein Anspruch auf Entschädigung. 3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bei einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet. - 18 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat mit der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen. Diese Bestimmung ist auch auf den Versuch einer Katalogtat anwendbar (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Auf die vom Beschuldigten vorgebrachte Ausnahme der Anordnung der Landesverweisung aufgrund einer Notwehrsituation (Art. 66a Abs. 3 StGB; mündliche Berufungsbegründung S. 12) ist nicht weiter einzugehen, da der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, weder in rechtfertigender noch in entschuldbarer Notwehr gehandelt hat (siehe dazu oben). Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise auch unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurden insbesondere bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und - 19 - solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert bzw. sogar ins Gegenteil verkehrt (siehe dazu unten). 4.4. 4.4.1. Der heute 33-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsbürger und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 37; UA act. 21). Er ist in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen, wobei er das gesamte schweizerische Schulsystem durchlaufen hat (GA act. 64). Somit ist er Angehöriger der zweiten Ausländergeneration und nach der Rechtsprechung des EGMR als «long- term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte ist unverheiratet und derzeit nicht in einer Beziehung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 34), jedoch Vater einer knapp vierjährigen Tochter, die bei der Kindsmutter lebt und zu der er regelmässigen Kontakt pflege (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26 f., 39; GA act. 65). Der Beschuldigte und die Kindsmutter, eine Schweizerin, haben sich etwa ein halbes Jahr nach der Geburt der Tochter getrennt (mündliche Berufungsverhandlung S. 26). Der Beschuldigte hat seine Tochter, die wie ihre Mutter Schweizerin ist, erst seit Kurzem anerkannt (Beilage 7 zur mündlichen Berufungsbegründung Ziff. 1), was er in erster Linie damit erklärte, dass die Beschaffung der für eine Anerkennung notwendigen Papiere aus der Türkei administrativ und finanziell aufwändig gewesen sei, weshalb darauf verzichtet worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 41; Beilage 6 zur mündlichen Berufungsbegründung; GA act. 65 f.). Seit der gerichtlichen Vereinbarung vom 12. Februar 2025 steht die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern (Beilage 7 zur mündlichen Berufungsbegründung Ziff. 2). Letztlich spielt der späte Zeitpunkt der formellen Anerkennung für die Frage, ob eine echte, nahe und gelebte Beziehung zur Tochter besteht, aber keine entscheidende Rolle. Die als Zeugin vor Obergericht befragte Kindsmutter hat diesbezüglich bestätigt, dass mit Ausnahme eines kurzen Unterbruchs nach der Geburt ein stetiger Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter vorhanden gewesen sei. Insbesondere sei der Beschuldigte auch eine sehr grosse Stütze gewesen, als die Tochter aufgrund einer sehr kritischen Erkrankung ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Der Beschuldigte liege seiner Tochter mittlerweile sehr am Herzen, auch wenn sie sich in ihren ersten Jahren eher auf ihre Mutter fokussiert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26 f.). Auch die als Zeugin befragte E._____, die Exfreundin des - 20 - Beschuldigten, bestätigte, dass die Tochter den Beschuldigten besucht habe, als sie noch mit ihm zusammengewohnt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Vor diesem Hintergrund bestehen für das Obergericht entgegen der Vorinstanz keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte eine nahe und echte Beziehung zu seiner nunmehr vierjährigen Tochter lebt und sich daher auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann. Sodann pflegt der Beschuldigte nach eigenen Angaben auch wöchentlichen Kontakt zu seiner Mutter, die zusammen mit seinem Stiefbruder in U._____ wohnt. Seine Schwester, die in V._____ lebe, sehe er weniger häufig, halte aber telefonischen Kontakt mit ihr und treffe sie ab und zu zusammen mit seiner und ihrer Tochter (GA act. 64 f.). Sprachlich ist der Beschuldigte sehr gut integriert. Er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt, was bei einer in der Deutschschweiz geborenen und aufgewachsenen Person allerdings auch erwartet werden kann. Auch die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten ausserhalb der Familie ist positiv zu werten, da sich sämtliche Bezugspersonen und damit auch sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinden (mündliche Berufungsbegründung S. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 39). Zudem bestätigten sowohl E._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.) als auch C._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21 f.) und F._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29) anlässlich der Berufungsverhandlung die gelungene soziale und kulturelle Integration des Beschuldigten in der Schweiz. Gegen eine gelungene Integration sprechen – nebst der vorliegenden Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung – die drei Verurteilungen des Beschuldigten zwischen 2012 und 2016 (UA act. 12 f.). Dass die erste dieser Verurteilungen mittlerweile infolge Zeitablaufs aus dem Strafregister gelöscht worden ist, steht einer Berücksichtigung im Rahmen der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.2 und 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1 jeweils mit Hinweis). Relativierend wirkt sich aus, dass die Vorstrafen, mit denen er zu bedingten Geldstrafen von zweimal 30 und einmal 100 Tagessätzen und somit Strafen im Bagatellbereich verurteilt worden ist, schon länger zurückliegen. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Gewohnheitsverbrecher handeln würde. Als unterdurchschnittlich und wenig geglückt muss die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschuldigten bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat keine Ausbildung abgeschlossen, sondern sowohl seine - 21 - Lehre als Maler als auch eine Anlehre im Detailhandel abgebrochen (GA act. 66 f.; vgl. mündliche Berufungsbegründung S. 12). Daraufhin hat er als Logistiker/Fabrikmitarbeiter gearbeitet, die Stapler- und Kranprüfung gemacht und zwei temporäre Arbeitsstellen als Kranführer angenommen, zuerst beinahe zwei Jahre bei der J._____ AG und danach etwa ein Jahr bei der K._____ (GA act. 67; vgl. mündliche Berufungsbegründung S. 12). Zuletzt sei er als Logistiker bei L._____ angestellt gewesen, wo ihm aber im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Februar 2022 gekündigt worden sei (GA act. 67). Bis zum 13. Mai 2024 sei er aufgrund der erlittenen Knieverletzung zu 100% arbeitsunfähig gewesen und habe von der SUVA monatlich Fr. 840.00 Taggeld erhalten (Beilage 2b zur mündlichen Berufungsbegründung; GA act. 67). Zwischen dem 14. Mai 2024 und dem 2. Juni 2024 wurde ihm noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert (Beilage 2a zur mündlichen Berufungsbegründung). Seit dem 1. Juli 2024 arbeite er nun zu 50% als Gastronomiemitarbeiter bei der M._____ GmbH in W._____ (Beilage 4 zur mündlichen Berufungsbegründung). Er beabsichtige jedoch, ab April 2025 zusätzlich zu 50% als Hauswart sowie in der Gartenpflege eingestellt zu werden, bis er wieder eine Arbeitsstelle im 100%-Pensum finden würde (Beilage 5c zur mündlichen Berufungsbegründung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 35). Ob ihm das gelingen wird, muss sich zuerst noch weisen. Gemäss eingereichtem Betreibungsregisterauszug hat der Beschuldigte noch knapp Fr. 8'500.00 Franken Restschulden, wobei es sich insbesondere um Steuerschulden handelt (Beilage 5b zur mündlichen Berufungsbegründung). Sowohl der Beschuldigte als auch die Kindsmutter haben anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er oft Schwierigkeiten mit administrativen Angelegenheiten habe oder sich nicht darum kümmere (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29 f., 36). 4.4.2. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in der Türkei erwarten würden. Insbesondere die soziale Integration in der Türkei dürfte sich als schwierig erweisen. Der Beschuldigte hat dort laut eigenen Angaben keine Verwandten mehr und habe sein Heimatland bisher nur ferienhalber besucht, zuletzt im Oktober 2023 (GA act. 64). Sein Vater könnte sich zwar in der Türkei aufhalten, jedoch habe der Beschuldigte seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und wisse nicht, wo er sich aktuell befinde (GA act. 64). Zumindest würde seine soziale Integration dadurch erleichtert, dass der Beschuldigte Türkisch spricht, auch wenn er selbst angibt, es nur zu verstehen und nicht so gut zu sprechen (GA act. 64). So spricht zumindest seine Mutter Türkisch mit ihm und am 20. Februar 2022 hat er sich mit B._____ wenigstens teilweise auf Türkisch gestritten (UA act. 200; GA act. 64). - 22 - Eine berufliche und wirtschaftliche Integration in seinem Heimatland scheint durchaus realistisch. Da der Beschuldigte in der Schweiz weder eine Ausbildung absolviert noch eine jahrelange Berufserfahrung gesammelt hat, ist er in seinem Heimatland im Vergleich zur Schweiz nicht spürbar benachteiligt. Insbesondere ein beabsichtigter Berufswechsel (GA act. 68) könnte auch in der Türkei vollzogen werden. Insgesamt dürfte sich eine Integration des Beschuldigten in der Türkei zwar als eher schwierig, aber nicht als unmöglich erweisen. 4.4.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und zufolge EGMR aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz von mehr als 20 Jahren als «long-term immigrant» gilt, der an sich gar nicht mehr ausgewiesen werden sollte (Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er seit jeher hier seinen Lebensmittelpunkt hat, hier verwurzelt ist und eine nahe und echte Vater-Tochter-Beziehung zu seiner vierjährigen Tochter lebt, ist von einem sehr hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn sich seine wirtschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz als ungenügend erweist und eine Eingliederung in der Türkei von ihm durchaus zu bewältigen wäre. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. 4.5. 4.5.1. Bei der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib ist die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Dieser hat im Urteil Nr. 52232/20 vom 17. September 2024 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz (betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020) entschieden, dass die Schweiz einen Straftäter, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, zu Unrecht ausgewiesen und dadurch dessen Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt habe. Insbesondere sei die Tatsache, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, er deshalb keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstelle, dass er seit langem im Land lebe und dass die Ausweisung nachteilige Auswirkungen auf seine Familienangehörigen habe, falsch gewichtet worden (§ 48-55). Diese Rechtsprechung des EGMR führt dazu, dass der Legalprognose im Bereich der bedingten Freiheitsstrafen ein ganz erhebliches Gewicht zukommt. - 23 - 4.5.2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht und ist dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen. Betroffen bzw. gefährdet waren besonders hochstehende Rechtsgüter. Auch bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Es ist jedoch zu beachten, dass die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen worden ist. In diesem Bereich sind von Gesetzes wegen keine vollbedingten Strafen möglich. Dass die Strafe teilbedingt ausgespro- chen worden ist, spricht jedoch gegen eine schlechte Legalprognose, da bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1) und zudem sowohl der zu vollziehende Anteil als auch die Probezeit auf das gesetzliche Minimum festgesetzt worden sind (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6, wonach je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein muss). Nach dem Gesagten kann in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht von einer manifesten Rückfallgefahr ausgegangen werden und der Beschuldigte stellt keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er war im Tatzeitpunkt zwar bereits mit drei rechtskräftigen Vorstrafen (zwei Geldstrafen von 30 Tagessätzen und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen) im Strafregister verzeichnet, jedoch wurden auch diese Strafen alle bedingt ausgesprochen, wobei die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2016 stammt. Seit der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung vom 20. Februar 2022 hat sich der Beschuldigte denn auch wohl verhalten; zumindest ist es bis zur Berufungsverhandlung zu keinen neuen Einträgen im Strafregister gekommen. Damit liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist entgegen der Vorinstanz von einer Landesverweisung abzusehen. - 24 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. Zwar unterliegt er mit seinen gestellten Rechtsbegehren im Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich, jedoch erwirkte er mit dem Absehen von einer Landesverweisung einen für sich günstigeren Entscheid. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 7'890.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufor- dern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrens- kosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). - 25 - Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz, was mit Berufung nicht angefochten worden ist, vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung freigesprochen; im Übrigen ist er gemäss Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche betreffen einen Vorwurf, der in keinerlei Zusammenhang zum Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung steht. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'982.60 zu ¾ mit Fr. 7'486.95 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'456.75 zu Lasten der Staatskasse ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Stella Spellecchia, wurde zudem bereits eine Entschädigung von Fr. 5'005.35 ausgerichtet. Auch diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des versuchten Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - 26 - - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Haft von 2 Tagen wird dem Beschuldigten auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Die Zivilklage der O._____ AG wird abgewiesen. 4.2. Die Zivilklage von C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.3. Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Es wird von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB abgesehen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'890.00 auszurichten. - 27 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'982.60 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 7'486.95 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'456.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die Entschädigung von Fr. 5'005.35, die der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Stella Spellecchia, bereits ausgerichtet worden ist, wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 28 - Aarau, 20. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert