2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'754.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 4. 4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'675.00 (inkl. Anklagegebühr) werden der Beschuldigten auferlegt.