Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) ist dem amtlichen Verteidiger damit ein Honorar von insgesamt Fr. 4'754.10 auszurichten (Honorar Fr. 4'173.40, Auslagen Fr. 224.45, 8.1 % MwSt Fr. 356.25). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, leichter Fall, gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB.