Gleiches gilt für den am 16. Februar 2024 verrechneten Anrufversuch an die Beschuldigte, welcher als administrativer Kleinstaufwand nicht zu entschädigen ist (0.17 Stunden). Der für die Ausarbeitung des Plädoyers (rund 12 beschriebene Seiten) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 12.67 Stunden erscheint zudem sehr hoch. Dabei sind die erstmals im Berufungsverfahren getätigten Abklärungen zur Landesverweisung (inkl. Situation in Eritrea) zwar nicht zu beanstanden. Im Übrigen konnten jedoch Synergien zu der ausgearbeiteten Berufungsantwort (rund fünf beschriebene Seiten, Aufwand 4.75 Stunden) sowie zu den bereits im Verfahren vor Vorinstanz getätigten Aufwendungen genutzt werden.