Der amtliche Verteidiger macht mit Honorarnote vom 29. Oktober 2024 einen Stundenaufwand von insgesamt 25.73 Stunden geltend. Hierzu ist festzuhalten, dass der Kontakt mit dem amtlichen Verteidiger des Ehemanns der Beschuldigten nicht als notwendiger Aufwand zu entschädigen ist (Aufwendungen vom 22.9.2023 mit 0.25 Stunden, vom 11. Februar 2024 mit 0.17 Stunden und 17. Oktober 2024 mit 0.50 Stunden, insgesamt 0.92 Stunden). Gleiches gilt für den am 16. Februar 2024 verrechneten Anrufversuch an die Beschuldigte, welcher als administrativer Kleinstaufwand nicht zu entschädigen ist (0.17 Stunden).