Die Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Berufungsverfahren weitgehend. Sie unterliegt hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung lediglich marginal. Es rechtfertigt sich damit, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 3bis AnwT).