8.1.2. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung ist zu bestätigen. Entsprechend der Kostenauflage ist die Entschädigung von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 19 - 8.2. 8.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).