Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt (mit Ausnahme des korrigierten Deliktsbetrags) grundsätzlich als erstellt. Dass sie auf eine mildere rechtliche Qualifikation erkannte, ist für die Kostenverlegung nicht relevant. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind der Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens damit vollumfänglich aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend anzupassen.