5.4. Insgesamt ist die Beschuldigte damit mit einer Busse von Fr. 600.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu belegen. - 18 - 6. Da vorliegend weder eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB vorliegt und auch die Voraussetzungen gemäss Art. 66abis StGB nicht gegeben sind, erübrigen sich Ausführungen zur Landesverweisung. 7. Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abzuweisen. 8. 8.1. 8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO).