Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im August 2021, insbesondere zu der tiefen Deliktssumme, aufgrund welcher von einem leichten Verschulden auszugehen sei, sind zutreffend. Die angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 100.00 auf Fr. 600.00 erscheint dabei angemessen. 5.3. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage festzulegen (STE- FAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 106 StGB).