Insgesamt ist im Vergleich zum ebenfalls beschuldigten Ehemann von einem leicht geringeren Verschulden auszugehen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung, dass die Familie mit vier minderjährigen Kindern und der nicht erwerbstätigen Beschuldigten bei einem Einkommen des Ehemanns von Fr. 4'400.00 (act. 516 und 558) nahe am Existenzminimum lebt, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von Fr. 500.00 Busse angemessen.