kommen zu melden, ist zwar insofern nicht zutreffend, als es sich um das Familieneinkommen handelte, dessen Meldung der Beschuldigten ebenfalls oblag. Andererseits ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie zumindest ihrem Ehemann mitgeteilt hat, dass er sein Einkommen bereits in der Probezeit melden müsse. Dass sie sich der abweichenden Meinung ihres Ehemanns nicht widersetzt hat, ist angesichts ihrer offenbar kulturell bedingten untergeordneten Stellung in der Familie nicht zusätzlich zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Insgesamt ist im Vergleich zum ebenfalls beschuldigten Ehemann von einem leicht geringeren Verschulden auszugehen.