Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche unter Berücksichtigung des sog. Doppelverwertungsverbots die verschuldensreduzierenden Faktoren, die bereits zur Annahme eines leichten Falls führten, nicht noch einmal berücksichtigte und welche insbesondere angesichts der im Zeitraum von Februar bis Mai 2022 erlangten Deliktssumme von Fr. 13'970.20, die sie im unteren Mittelbereich für die Annahme eines leichten Falls ansiedelte, innerhalb der Kategorie von leichten Fällen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden ausging. Dass es in erster Linie am arbeitstätigen Ehemann gewesen wäre, das Ein-