3.3.6. Zusammengefasst erfüllte die Beschuldigte mehrfach den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S. eines leichten Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. Daran würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn (wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht) die zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen gesamthaft beurteilt würden, zumal (auch in diesem Fall) der Deliktszeitraum vom August 2021 kaum ins Gewicht fallen würde und die von Februar bis Mai 2022 aufgewendete kriminelle Energie – wie in E. 3.3.4 f. ausgeführt – noch als leicht zu bezeichnen wäre.