menhang weder der Beschuldigten noch ihrem Ehemann strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wurde. Insgesamt ist die von der Beschuldigten und ihrem Ehemann aufgewendete kriminelle Energie noch als gering einzustufen, was auch mit der (wie erwähnt) im unteren Mittelbereich einzuordnenden Deliktssumme zu vereinbaren ist. Damit ist – mit der Vorinstanz – ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen.