Kenntnis der grundsätzlichen Meldepflicht – unterliessen. Es ist jedoch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie lediglich eventualvorsätzlich gehandelt haben (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.6). Dass die Beschuldigte und ihr Ehemann bereits im Jahr 2021 Einkünfte des Ehemanns nicht gemeldet hatten (vgl. E. 3.3.4), wirkt sich leicht erschwerend aus. Angesichts der damaligen Tatumstände – eventualvorsätzliches Unterlassen der Meldung - 16 -