Hinzu kommt die Dauer des Verschweigens und damit des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs, welche mit vier Monaten noch als relativ kurz zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.3). Der Umstand, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann trotz bekannter Schwierigkeiten bei der Erledigung administrativer Aufgaben und sprachlicher Defizite nicht umfassender und allenfalls unter Beizug übersetzter Dokumente oder eines Dolmetschers begleitet wurden, vermag keine das Verschulden mildernde Mitverantwortung der Behörde zu begründen, zumal die Beschuldigte und ihr Ehemann durchaus in der Lage gewesen wären, bei Unklarheiten nachzufragen, was sie – trotz