Dass das Gespräch zur Klärung der beruflichen (und sprachlichen) Integration angesetzt wurde, vermag daran – soweit dies der Beschuldigten und ihrem Ehemann überhaupt bekannt gewesen sein sollte – nichts zu ändern. Die Beschuldigte und ihr Ehemann versuchten in keiner Weise irgendwelche Verschleierungshandlungen vorzunehmen, was ebenfalls zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt die Dauer des Verschweigens und damit des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs, welche mit vier Monaten noch als relativ kurz zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.3).