Die Beschuldigte sei bemüht gewesen, alles richtig zu machen, habe jedoch die Notwendigkeit einer sofortigen Meldung nicht erkannt. Insgesamt erweise sich das Verschulden der Beschuldigten als gering. In der Vergangenheit seien offenbar Beträge nicht bestimmungsgemäss verwendet worden, was zur direkten Bezahlung des Mietzinses, der Fremdbetreuungskosten und der Krankenkassenbeiträge geführt habe. Seither seien die Beschuldigte und ihr Ehemann jedoch nicht mehr negativ aufgefallen, weshalb sich daraus keine erhebliche kriminelle Energie ableiten lasse (Beschwerdeantwort N. 17 ff.; vgl. auch Plädoyer S. 6 ff.).