Bei der Arbeitstätigkeit im August 2021 habe es sich nur um vereinzelte Arbeitstage gehandelt und der Deliktsbetrag von Fr. 137.90 sei minimal. Insgesamt sei die Erwerbstätigkeit nur kurz unentdeckt geblieben, wobei die Beschuldigte und ihr Ehemann diese schliesslich von sich aus offengelegt hätten, was – wenn überhaupt – von einer geringen kriminellen Energie der Beschuldigten zeuge. Diese habe zudem ihren Ehemann darauf hingewiesen, dass die Arbeitstätigkeit bereits in der Probezeit zu melden sei. Als Ehefrau habe sie sich aber nicht in die Angelegenheiten des Ehemanns einmischen dürfen. Zudem seien die Merkblätter auf Deutsch und ohne Beizug eines Dolmetschers abgegeben worden.