3.3.2.3. Mit Berufungsantwort wird ausgeführt, dass die separate Beurteilung der beiden Vorfälle korrekt sei. Auch bei gesamthafter Beurteilung der Deliktssumme würde sich diese indessen angesichts der geringen Erhöhung von Fr. 137.90 weiterhin im Mittelbereich bewegen. Die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten dessen Arbeitstätigkeit nur wenige Monate nach Antreten der Arbeitsstelle gemeldet. Bei der Arbeitstätigkeit im August 2021 habe es sich nur um vereinzelte Arbeitstage gehandelt und der Deliktsbetrag von Fr. 137.90 sei minimal.