Dieses Verhalten sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Insgesamt könne nicht mehr von einer bloss geringen kriminellen Energie gesprochen werden und es sei ein nur leichtes Tatverschulden zu verneinen (Berufungsbegründung S. 3 f.; vgl. auch Plädoyer Berufungsverhandlung).