längeren Zeitraum einen ihrer Situation nicht angemessenen Lebensstandard leisten können. Hinzu komme, dass die Beschuldigte bzw. deren Ehemann während des angeklagten Tatzeitraums nicht bloss eine Tätigkeit, sondern Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern verschwiegen hätten. Bereits im Jahre 2021 seien gegen die Beschuldigte bzw. deren Ehemann Sanktionen ergriffen worden, da sie das Geld für die Fremdbetreuung der Kinder sowie für die Miete für August 2021 anderweitig ausgegeben hätten. Dieses Verhalten sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.