Konkrete Täuschungen oder Versuche, das Einkommen des Ehemannes durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, habe die Beschuldigte nicht unternommen. Insgesamt sei die aufgewendete kriminelle Energie als gering einzustufen und es liege auch hinsichtlich der Arbeitstätigkeit von Februar bis Mai 2022 ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor (E. 2.5.3).