2022 ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte jeweils voneinander unabhängig den Entschluss fasste, die Arbeitstätigkeit ihres Mannes nicht zu melden und sich auch nicht weiter über das korrekte Vorgehen zu informieren. 3.3. 3.3.1. Umstritten ist, ob es sich vorliegend noch um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handelt.