mindest in Kauf, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachkommen könnte und die Sozialhilfebehörde irrtümlicherweise zu hohe Beträge ausrichten würde. Sie handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt ist. 3.2.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Tat mehrfach begangen hat. Insbesondere angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Arbeitseinsätzen im August 2021 bzw. von Februar bis Mai - 13 -