Sie unterliess jedoch eine derartige Meldung und informierte sich auch nicht bei der Sozialhilfebehörde über ein korrektes Vorgehen, um allfällige Unklarheiten (etwa betreffend die Meldepflicht bereits in der Probezeit) zu beseitigen, was ihr ohne Weiteres (auch ausserhalb der vorgesehenen Gespräche) möglich gewesen wäre. Hinsichtlich der von Februar bis Mai 2022 erlangten Einkünfte beliess sie es bei einer Mitteilung an ihren Ehemann und wurde auch nicht tätig, als dieser ihrer Aufforderung, seine Arbeitstätigkeit zu melden, nicht nachkam und sich stattdessen auf den Standpunkt stellte, dass die Anstellung während der Probezeit noch nicht zu melden sei. Damit nahm die Beschuldigte zu-