3.2.2.2. Der Beschuldigten war aufgrund des obigen Beweisergebnisses trotz ihrer bescheidenen Sprachkenntnisse grundsätzlich bekannt, dass Einkünfte der Sozialhilfebehörde zu melden sind. Sie unterliess jedoch eine derartige Meldung und informierte sich auch nicht bei der Sozialhilfebehörde über ein korrektes Vorgehen, um allfällige Unklarheiten (etwa betreffend die Meldepflicht bereits in der Probezeit) zu beseitigen, was ihr ohne Weiteres (auch ausserhalb der vorgesehenen Gespräche) möglich gewesen wäre.