ausgeführt – gemäss Art. 148a StGB der durch die Tathandlung (vorliegend ein Unterlassen) herbeigeführte Erfolgseintritt bestraft wird, und nicht das Abgeben von unwahren oder unvollständigen Angaben oder das Verschweigen von Veränderungen, ist der Deliktsbetrag (entgegen der Anklage und der in der Berufung [ohne weitere Ausführungen hierzu] vertretenen Ansicht, Berufungsbegründung S. 2) auf Fr. 14'448.10 zu korrigieren. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit erfüllt.