3.2. 3.2.1. Indem die Beschuldigte und ihr Ehemann es unterliessen, ihre verbesserte finanzielle Lage der Sozialhilfebehörde umgehend zu melden, täuschten sie die Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q._____ i.S.v. Art. 148a StGB, was dazu führte, dass ihnen zu hohe Sozialhilfebeträge ausgerichtet wurden. Die Gemeinde erlitt dadurch einen Schaden in der Höhe der zu viel ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 14'448.10. Da – wie bereits - 12 -