3.1.4. Zusammengefasst ist erstellt, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann das in den Monaten August 2021 (Fr. 638.70) sowie Februar bis Mai 2022 (Fr. 16'940.20) erzielte Einkommen des Ehemanns von insgesamt Fr. 17'578.90 trotz grundsätzlicher Kenntnis der sofortigen Meldepflicht der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q._____ zunächst nicht meldeten, so dass diese für die betreffenden Monate Sozialhilfe im Betrag von insgesamt Fr. 14'448.10 (Fr. 477.90 für August 2021 und Fr. 13'970.20 für Februar bis Mai 2022) zu viel ausbezahlte.