Ihre Aussagen zum erzielten Einkommen ergingen freiwillig zur Sicherung des Anspruchs auf Sozialhilfe und in Ausübung der Mitwirkungspflicht. Druck und Zwang seitens der Sozialhilfebehörde (etwa durch Androhung von Straffolgen bei Nichtmitwirkung) ist den Akten indessen nicht zu entnehmen und wird auch von der Beschuldigten bzw. deren Ehemann nicht geschildert, womit die Aktennotiz – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (E. 2.3.1) – trotz des fehlenden Hinweises auf das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO verwertbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1.1).