158 f., 131). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es der Beschuldigten und ihrem Ehemann Schwierigkeiten bereitete, den Inhalt des unterzeichneten Gesuchs um materielle Hilfe sowie der dazugehörigen Merkblätter und der nachfolgenden Verfügungen im Einzelnen zu verstehen sowie die darin enthaltenen Weisungen umzusetzen. Von gänzlich fehlenden Deutschkenntnissen kann indessen nicht ausgegangen werden, zumal die Beschuldigte seit dem Jahr 2014 in der Schweiz lebt - 11 -