3.1.3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erachtete die Aktennotiz vom 14. Juni 2022 anlässlich der Berufungsverhandlung als verwertbar, zumal keine Belehrung über die Mitwirkungspflichten zu finden sei und die darin festgehaltenen Aussagen nicht auf einen Aussagezwang hindeuten würden (Plädoyer S. 3).