Sie sei zwar bemüht gewesen, alles richtig zu machen, habe aber die Notwendigkeit einer sofortigen Meldung der Erwerbstätigkeit ihres Mannes nicht erkannt. Dass sie den Erhalt der Merkblätter mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, ändere daran nichts (Berufungsantwort N. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Aktennotiz zum Gespräch vom 14. Juni 2022, dass sie bei diesem Gespräch von der Sozialhilfebehörde auf eine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei (Plädoyer S. 9).