3.1.3. 3.1.3.1. Die Beschuldigte liess mit Berufungsantwort ausführen, sie habe ihren Ehemann darauf hingewiesen, dass die Arbeitstätigkeit bereits während der Probezeit zu melden sei. Ihr komme jedoch als Frau kulturell bedingt lediglich eine untergeordnete Rolle zu, was sich auch aus den Aussagen des Ehemannes ergebe, dass sie sich nicht einmischen dürfe (Berufungsantwort N. 18). Die jeweiligen Merkblätter seien auf Deutsch und ohne Beizug eines Dolmetschers abgegeben worden. Sie sei zwar bemüht gewesen, alles richtig zu machen, habe aber die Notwendigkeit einer sofortigen Meldung der Erwerbstätigkeit ihres Mannes nicht erkannt.