__ à Fr. 23.60) zugestanden. Im August 2021 arbeitete der Ehemann der Beschuldigten jedoch lediglich 3 ganze Tage, womit der Einkommensfreibetrag (EFB) gemäss § 20a Abs. 2 SPV für diesen Monat (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche einen Einkommensfreibetrag von Fr. 400.00 in Abzug brachte) lediglich mit 60.00 zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigten und ihrem Ehemann wurden damit zu hohe Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 14'448.10 ausgerichtet. Davon entfallen Fr. 477.90 auf die drei Arbeitseinsätze im August 2021 (Einkommen - 10 -