Unbestritten ist sodann, dass der Ehemann der Beschuldigten am 16., 23. und 26. August 2021 bei der E._____ AG als Belader tätig war (act. 27 ff.), wofür er einen Lohn von Fr. 731.50 brutto bzw. Fr. 638.70 netto erhielt (act. 30 und 183 ff.). Von Februar bis Mai 2022 war er unbefristet mit einem 100%-Pensum bei der F._____ AG als Mitarbeiter Reinigung angestellt, wobei er insgesamt einen Nettolohn von Fr. 16'940.20 erhielt (act.174 ff.,179 ff., 245, 248, 251 und 254). Sowohl die Beschuldigte wie auch deren Ehemann meldeten die genannten Einkünfte des Ehemanns von insgesamt netto Fr. 17'578.90 der Gemeinde Q._____ zunächst nicht.