__ Aargau (vgl. act. 296 ff.). Nach Übernahme der Betreuung ab Februar 2021 und Feststellung, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann verheiratet seien, verfügte die Gemeinde Q._____, Abteilung Soziales, mit Verwaltungsentscheid vom 12. Juli 2021, dass der Beschuldigten und ihrem Ehemann ab dem 23. Februar 2021 gemeinsam Sozialhilfeleistungen von monatlich Fr. 4'188.00 (abzüglich sämtlicher Einkommen, zuzüglich Einkommensfreibetrag, Integrationszulage, Selbstbehalte und Krankenkassenfranchise) ausgerichtet werden.