Die Beschuldigte bestätigte indessen (wie auch im Gesuch vermerkt, act. 147), dass ihr dieses abgegeben worden sei (Berufungsantwort N. 20). Die Beschuldigte und ihr Ehemann erhielten ab dem 1. Oktober 2016 materielle Hilfe der Gemeinde Q._____, wobei diese separat ausgerichtet wurde. Beide wurden in den betreffenden Verwaltungsentscheiden der Gemeinde Q._____, Abteilung Soziales, vom 10. Oktober 2016 u.a. darauf hingewiesen, dass sie Änderungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sofort zu melden hätten (act. 328 ff. und 332 ff.). Die Betreuung erfolgte zunächst durch die C._____ Aargau (vgl. act.