bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass für die Annahme eines leichten Falls ein noch leichtes Tatverschulden genügt und kein sehr leichtes Verschulden bzw. keine sehr geringe kriminelle Energie verlangt wird. Dies trägt auch der – bei Fehlen eines leichten Falls – gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung und dem Umstand, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (im Gegensatz zum Tatbestand von Art.