Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen kann für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1 ff.).