Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 m.w.H.).