Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind demnach – wie auch beim Betrug – auch bei Art. 148a StGB erforderlich. Strafbar ist unter dem Titel von Art. 148a StGB insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvollständigen Angaben an sich. Der Täter soll nicht für das Lügen, sondern für den Erfolgseintritt, den er durch das Lügen herbeiführt, bestraft werden (MATTHIAS JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 148a StGB).