3.3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde. 3.4. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklärung gestellten Anträge. 3.5. Mit Eingabe vom 18. März 2024 erstattete die Beschuldigte die Berufungsantwort und beantragte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vollumfänglich abzuweisen und es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.