4. Es seien in vollumfänglicher Aufhebung von Ziff. 3 und 4 die Verfahrenskosten inkl. Anklagegebühr vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschuldigten." 3.2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde den Parteien die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens mitgeteilt.