Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei die Beschuldigte in vollumfänglicher Aufhebung der Ziff. 2.1 und 2.2 und in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 750.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen. 3. Es sei die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.