"1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. -4- 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. 2.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen.