Indem die Beschuldigte, im Wissen um ihre Meldepflichten, die vorgenannten Einkünfte dem Sozialdienst der Gemeinde Q._____ nicht meldete und somit verschwieg, täuschte sie die Gemeinde Q._____ derart, dass diese der Beschuldigten sowie ihrem Ehemann weiterhin die mit Verfügung vom 12. Juli 2021 festgesetzten Sozialhilfeleistungen ausrichtete. Dies wusste und wollte die Beschuldigte bzw. hielt es zumindest für möglich und nahm es in Kauf, zumal sie wusste, dass ihr Ehemann eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hatte und die Familie dennoch weiterhin Sozialhilfeleistungen bezog.